24. Mai 2022 | Praxis-Tipps
Energiekostenzuschläge als Bezugsnebenkosten buchen – wie erfasse ich richtig?
Die zur Zeit aktuell rasant steigenden Energiepreise zwingen viele Unternehmen – ihren Kunden bei Warenlieferungen zusätzlich einen Energieaufschlag zu berechnen. Dies erfolgt entweder prozentual auf die eingekauften Mengen oder als Pauschale.
Ist es sinnvoll – diese in Rechnung gestellten Kosten in der Buchhaltung separat als Bezugsnebenkosten zu erfassen oder direkt als Zuschlag auf den Einkaufpreis der Ware umzulegen?
(mehr …)
06. Mai 2021 | Praxis-Tipps
Wie werden Mehrzweck- und Einzweck-Gutscheine richtig beurteilt?
Die richtige umsatzsteuerliche Einstufung aller Sachverhalte im Rechnungswesen ist zum größten Teil sehr komplex. Die Frage der korrekten umsatzsteuerlichen Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen ist heute das Thema in unserem Praxis-Tipp.
Wann liegt ein Einzweck-Gutschein und wann ein Mehrzweck-Gutschein vor?
Na § 3 Abs. 14 UStG handelt sich um einen Einzweck-Gutschein, wenn der Ort der Lieferung und der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bekannt sind und feststehen. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut wird in Abschnitt 3.17 UStAE ausgeführt, dass
- der Ort der Lieferung und sonstigen Leistung (Deutschland) und
- die geschuldete Umsatzsteuer, bei der Ausgabe bzw. der erstmaligen Übertragung durch den Aussteller des Gutscheins feststehen müssen.
Um von einem Einzweck-Gutschein ausgehen zu können ist die Identität des leistenden Unternehmens anzugeben, sowie die Leistung so zu konkretisieren, dass der steuerberechtigte Mitgliedsstaat und der auf die Leistung entfallende Steuersatz und damit der sich hieraus ergebende Steuerbetrag mit Sicherheit bestimmt werden können.
Steht der Steuersatz bei der Ausgabe eines Gutscheins nicht fest, handelt es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein, sondern um einen Mehrzweck-Gutschein.
Auswirkungen der Steuersatzsenkung auf Gutscheine
Am 05.06.2020 hatte die Bundesregierung beschlossen, die Mehrwertsteuersätze vorübergehend für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19% auf 16% und von 7% auf 5% abzusenken. Das hatte Auswirkungen auf die Beurteilung von Gutscheinen.
Ein Unternehmer der Gutscheine veräußert, hat regelmäßig keinen Einfluss darauf, wann der Gutschein eingelöst wird. Da somit bei der Ausgabe eines Gutschein in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 ungewiss war, ob dieser bis zum 31.12.2020 eingelöst werden würde oder erst nach dem 31.12.2020, stand auch Ausgabe nicht fest, welcher Steuersatz anzuwenden ist. Diese Ungewissheit konnte nicht durch die Formulierung, dass der ermäßigte oder volle Steuersatz anzuwenden sei, beseitigt werden.
Wenn im Zeitpunkt der Ausgabe unklar ist, ob abhängig vom Zeitpunkt der Einlösung der ermäßigte Steuersatz von 5% oder 7% bzw. der volle Steuersatz von 16% oder 19% anzuwenden sei, steht die geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutschein nicht fest. Laut Gesetzesdefinition handelt es sich dann um einen Mehrzweck-Gutschein.
Bei Ausgabe von Gutscheinen nach dem 31.12.2020 reicht die Formulierung aus, dass der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, um von einem Einzweck-Gutschein auszugehen. Maßgebend ist dann nämlich einzig und allein der Steuersatz von 7%. Das gilt entsprechend bei der Formulierung, dass der volle Steuersatz anzuwenden ist, weil dann bei der Einlösung des Gutscheins der Steuersatz von 19% anzuwenden ist.
Fazit: Mehrzweck-Gutschein – Einlösung, Leistung und Umsatzsteuer sind unbestimmt
Ein Mehrzweck-Gutschein liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. dessen Ausgabe der Ort der Leistung und bzw. oder der leistende Unternehmer und bzw. oder der Leistungsgegenstand noch nicht endgültig feststehen und daher die geschuldete Umsatzsteuer nicht bestimmt werden kann.
Hinweis: Einzweck-Gutscheine – Angabe des Leistungsgegenstands
Bei der sonstigen Leistung kann der Leistungsort nur zutreffend bestimmt werden,
- wenn der Leistungsort (zum Beispiel Deutschland) feststeht, der vom Status des Empfängers abhängt und
- davon, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht.
Der Leistungsgegenstand muss für die Annahme eines Einzweck-Gutschein zumindest im Hinblick auf die Gattung des jeweiligen Leistungsgegenstands auf dem Gutschein angegeben sein. Unter Gattung ist in diesem Zusammenhang die Gesamtheit von Arten von Waren oder sonstigen Leistungen zu verstehen, die in ihren wesentlichen Eigenschaften derart übereinstimmen, dass hieraus der zutreffende Steuersatz eindeutig bestimmbar ist.
23. Mrz 2021 | Praxis-Tipps
Ein Einspruch ist grundsätzlich nach § 357 Abs. 2 Satz 1 AO bei dem zuständigen Finanzamt einzulegen, dessen Verwaltungsakt angefochten werden wird. Wie verhält es sich, wenn der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist bei einem unzuständigen Finanzamt eingereicht wird, dieses den Einspruch aber erst nach Ablauf der Frist an das zuständige Finanzamt weiterleitet?
Abweichend von § 357 Abs. 2 Satz 1 AO kann ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 179, 180 AG) oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags (§ 184 AO) richtet, auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids (Folgebescheids) zuständigen Behörde fristwahrend angebracht werden (§357 Abs. 2 Satz 2 AO).
Einspruch bei einer anderen Behörde
§ 357 Abs. 2 Satz 4 AO ordnet an, dass die schriftliche Anbringung bei einer anderen Behörde unschädlich ist, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach § 357 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AO angebracht werden kann. Daraus folgt, dass das Anbringen des Einspruchs bei einer anderen Behörde nach § 357 Abs. 1 Satz 4 AO nicht fristwahrend ist, sondern es für die Wahrung der Einspruchsfrist darauf kommt, dass der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist an das zuständige Finanzamt übermittelt wird.
Entscheidung des FG Düsseldorf
In einem Fall des FG Düsseldorf wurde der Einspruch per Fax am letzten Tag der Einspruchsfrist bei einem unzuständigen Finanzamt innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt. Das Finanzamt leitete den Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist an das zuständige Finanzamt weiter. Das FG Düsseldorf hält den Einspruch für verspätet und sieht auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 110 AO – Urteil vom 26.01.2021, 10 K 3009/16 F). Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das Urteil zeit, dass sorgfältig darauf zu achten ist, dass der Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingelegt wird und bei der Einlegung per Fax – anders als im Urteilsfall – die zutreffende Faxnummer verwendet wird.
09. Feb 2021 | Praxis-Tipps
Eine freiwillige Coronavirus-Dokumentation kann spätere Betriebsprüfungen erheblich erleichtern und hilft Ihnen den Überblick zu behalten.
Durch die Corona-Pandemie unterliegen viele Unternehmen und Selbständige behördlichen Einschränkungen und Auflagen, die zudem auch noch bundesweit stark variieren können. Umsatzausfälle infolge der behördlichen Corona-Maßnahmen und die Inanspruchnahme der Corona-Hilfen sind keine Seltenheit. Eine freiwillige Corona-Dokumentation kann helfen, den Überblick nicht zu verlieren und spätere Betriebsprüfungen erheblich zu erleichtern.
(mehr …)
22. Sep 2019 | Praxis-Tipps
Die Frist für den Antrag auf Vorsteuervergütung aus dem Gemeinschaftsgebiet endet am 30.09.2019!
Der Antrag auf Vorsteuervergütung für Vorsteuerbeträge aus dem Gemeinschaftsgebiet muss bis zum 30.09.2019 elektronisch gestellt werden. Auf was müssen Sie achten und welche Angaben sind erforderlich? Wir verschaffen Ihnen einen Überblick.
Vorsteuerbeträge für den Bezug von Waren aus dem Gemeinschaftsgebiet kann ein im Inland ansässiges Unternehmen nicht im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen. Die Vorsteuerbeträge können nur in dem Mitgliedsstaat geltend gemacht werden, in dem der Eingangsumsatz besteuert wird. Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs müsste sich das inländische Unternehmen im Gemeinschaftsgebiet registrieren lassen. Damit sich ein Unternehmen nicht in jedem einzelnen EU-Land für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen muss, wurde das Vorsteuervergütungsverfahren eingeführt.
Elektronische Antragstellung auf Vorsteuervergütung
Das im Inland (Deutschland) ansässige Unternehmen hat den Antrag auf Erstattung gezahlter Vorsteuerbeträge aus dem EU-Gemeinschaftsgebiet mit einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stellen. Das Unternehmen hat die zu erstattende Vorsteuer selbst zu berechnen.
Für jedes EU-Land ist ein gesonderter Antrag zu fertigen. Ein einheitlicher Betrag für mehrere verschiedene Mitgliedsstaaten ist nicht statthaft. Die Antragstellung ist nur durch authentifizierte Antragsteller möglich.
Durch die Weiterleitung des Antrages auf Vorsteuervergütung für Vorsteuern aus dem Gemeinschaftsgebiet durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgt die Bestätigung über die Unternehmereigenschaft des Antragstellers automatisch. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) prüft die Zulässigkeit des Antrags. Es stellt fest, ob die im Antrag vom Unternehmenen angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) zutreffend ist, zum Unternehmen gehört und das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ist der Antrag nach Prüfung zulässig, leitet das Bundesamt für Steuern (BZSt) ihn an das zuständige EU-Land weiter.
Keine Bestätigung der Unternehmereigenschaft nötig
Eine Bescheinigung über die Bestäigung der Unternehmereigenschaft (USt 1 TN) ist nicht erforderlich. Diese Bescheinigung ist nur bei Anträgen auf Vorsteuervergütungen aus dem Drittland zwingend notwendig.
Fristende 30.09.2019 – eine Ausschlussfrist
Neun Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres endet die Antragsfrist, für das der Antrag auf Vorsteuervergütung gestellt werden soll. Der Antrag auf Vorsteuervergütung ist somit spätestens bis zum 30.09.2019 für das Kalender 2018 elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen. Sollte die Frist nicht eingehalten werden können, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit einen Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu stellen. Da es sich bei dem 30.09.2019 um eine Ausschlussfrist handelt, ist diese nicht verlängerbar. Ein Antrag auf Fristverlängerung wäre ohne Erfolg.
Elektronische Bestätigung
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sendet dem Unternehmen eine elektronische Bestätigung über den Eingang des Antrags auf Vorsteuervergütung. Zusätzlich erhält der Antragsteller vom EU-Mitgliedsland, welches den Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weitergeleitet bekommen hat, auf elektronischem Weg eine Information über den Eingang des Antrags. Diese elektronischen Bestätigungen sind gleichzeitig der Nachweis für die fristgerechte Antragstellung und müssen deshalb aufbewahrt werden.
Erstattungsantrag nur bei Erreichen eines Mindesbetrages möglich
Der Antrag auf Vorsteuervergütung muss mindestens einen Erstattungsbetrag von 50 EUR erreichen. Beträge unter 50 EUR können nicht im Rahmen des Vorsteuervergütensverfahrens erstattet werden. Der Vorsteuervergütungsbetrag muss mindestens 400 EUR betragen, wenn der Antrag nur einen Zeitraum von 3 Monaten umfasst.
Angaben im Antrag auf Vorsteuervergütung
Der Versteuervergütungsantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten, damit er richtig gestellt ist:
- EU-Mitgliedsstaat, in dem die Vorsteuer bezahlt wurde
- Name und Anschrift des Unternehmens (Antragstellers)
- E-Mail-Adresse für die elektronische Kommunikation
- Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, für die die Gegenstände oder sonstigen Leistungen erworben wurden
- Vergütungszeitraum
- Erklärung des Unternehmens (Antragstellers), dass es im Mitgliedsstaat der Vorsteuererstattung keine Lieferungen bewirkt oder sonstige Leistungen ausgeführt hat (mit Ausnahme bestimmter steuerfreier Beförderungsleistungen)
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wahlweise Steuernummer des Unternehmens (Antragsstellers)
- gültige Bankverbindung des Unternehmens
Für jede Rechnung, für die eine Erstattung der Vorsteuer vom Unternehmen begehrt wird und die dem Antrag begefügt ist, sind die folgenden Angaben ergänzend hinzufügen:
- Name und Anschrift des Lieferers oder Erbringers der Leistung
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers oder Erbringers der sonstigen Leistung
- Präfix des Mitgliedsstaats der Erstattung
- Datum und Nummer der Rechnung bzw. des Einfuhrdokumentes
- Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag in der Währung des Mitgliedsstaats
- Betrag der abziehbaren Vorsteuer in der Währung des Mitgliedsstaats
- Art der erworbenen Gegenstände bzw. erhaltenen sonstigen Leistungen, aufgeschlüsselt nach bestimmten Kennziffern
Jeder EU-Mitgliedsstaat kann weitere Informationen vom Antragsteller anfordern. Zusätzliche Informationen finden Sie dazu auf der Internetseite des Bundeszentralsamtes für Steuern (BZSt).
Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Vergütungsantrages entscheidet das EU-Mitgliedsland über die Gewährung oder Versagung der Erstattung der Vorsteuer. Der Antragsteller erhält eine schriftliche Entscheidung über seinen Antrag.