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Was ändert sich für Betreiber einer Photovoltaikanlage? (FinMin) 2022/2023

Das Finanzministerium Baden-Württemberg informiert über Änderungen, die sich für Betreiber einer Photovoltaikanlage ergeben – und zwar u.a. auch rückwirkend für das Kalenderjahr 2022.

Das am Ende des Jahres 2022 verabschiedete Jahressteuergesetz – JStG 2022 BGBi S. 2294 – sieht u.a. steuerliche Erleichterungen für Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen vor.

Über diese Details informiert das Finanzministerium Baden-Württemberg in einer aktuellen Meldung:

Wer privat eine Photovoltaik-Anlage betreibt, muss dafür keine Einkommensteuer mehr zahlen. Dies greift rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2022.

Von der Steuer befreit sind PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kWp auf dem Dach eines Einfamilienhauses, einer Gewerbeimmobilie und von Nebengebäuden – wie zum Beispiel Garagen und Carpots.

Von der Steuer befreit sind PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit auf Dächern anderer Gebäude – wie zum Beispiel bei Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzten Immobilien.

Die Steuerbefreiung erfolgt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Die Regelung umfasst auch sämtliche Bestandsanlagen.

Ab dem Kalenderjahr 2023 kommen für PV-Anlagen weitere Erleichterungen bei der Umsatzsteuer hinzu. Ab diesem Zeitraum gilt Nullsteuersatz unter anderem für die Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage einschließlich der Stromspeicher auf Wohngebäuden. Betreiber und Betreiberinnen müssen bei Erwerb einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer entrichten. Damit entfällt der bürokratische Aufwand – den es in diesem Zusammenhang für Steuerpflichtige und Betreiber bisher gegeben hat.

Strom selbst erzeugen mit Photovoltaik

Mit einer Photovoltaikanlage den Strom selbst erzeugen macht Sinn angesichts der steigenden Energiepreise. Selbst wenn der Staat dafür weniger Geld zahlt als bisher. Aber der Betrieb einer Photovoltaikanlage bringt auch eine ganze Reihe von Pflichten gegenüber dem Finanzamt mit sich.

Kurz & Knapp zum Thema Photovoltaik

  • Photovoltaikanlagen müssen beim Finanzamt angemeldet werden
  • Die Einnahmen sind steuerpflichtig, wenn der erzeugte Strom nicht komplett selbst verbraucht wird.
  • Steuerzahler können Vereinfachungsregeln nutzen.
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Ermäßigter Steuersatz von 7% bei Gas und Wärmelieferungen – die temporäre Senkung

Der Bundesrat hat zugestimmt – ermäßigter Steuersatz vom 01.10.2022 bis 31.03.2024

Die Preise für Gas, Strom und Öl steigen weiter an. Eine Entlastung für den Verbraucher soll mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Wärmelieferungen vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 auf den Weg gebracht werden. Der Bundesrat stimmte nun zu. Der Gesetzesentwurf stellt eine weitere Maßnahme des Entlastungspaketes dar.

Ermäßigter Steuersatz von 7% Umsatzsteuer für Gas und Wärmelieferungen

Der Bundesrat hat am 07.10.2022 zur Abmilderung der gestiegenen Energiepreise dem vom Bundestag beschlossenem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Lieferung von Gas zugestimmt.

Von der Steuerermäßigung – ermäßigter Steuersatz von 7% – sind dabei umfasst:

  • Gaslieferungen über das Erdgasnetz und
  • Wärme über ein Wärmenetz.

Nicht begünstigt sind Lieferungen von Erdgas durch Tankwagen, Lieferungen von Gas in Flaschen bzw. Kartuschen oder weitere Lieferungen – die nicht über das Erdgas- oder Fernwärmenetz erfolgen.

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes i. H. v. von 7% ist auf einen Zeitraum befristet. Dieser beginnt am 01.10.2022 und endet am 31.03.2024. Zur Frage – welcher Steuersatz zur Anwendung kommt – ist im Grundsatz das vereinbarte Ende des Ablesezeitraums maßgeblich.

Beispiel 1 – Ablesezeitraum vom 01.10.2021 bis 30.09.2022

Die Gaslieferungen unterliegen vollständig noch dem Steuersatz von 19%

Beispiel 2 – Ablesezeitraum vom 01.11.2021 bis 31.10.2022

Die Gaslieferungen unterliegen vollständig dem ermäßigtem Steuersatz i. H. v. 7% – Abschlagsrechnungen bis zum 30.09.2022 mit einem Steuersatz i. H. v. 19% werden erst im Rahmen der Schlussrechnung korrigiert bzw. angepasst. Das hat zur Folge, dass der Bezug und Wärme über den gesamten Ablesezeitraum dem ermäßigten Steuersatz i. H. v. 7% unterliegt.

Vereinfachungsregelungen sind in Arbeit

Das Bundesministerium der Finanzen arbeitet allerdings gerade an einem BMF-Schreiben – BMF, Entwurf vom 22.09.2022, III C 2 – S 7030/22/10016 :055 – um Vereinfachungsregelungen zu schaffen. Dabei ist zum Beispiel in Diskussion, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Berücksichtigung des ermäßigten Steuersatzes erst im Rahmen der Schlussrechnung vorgenommen wird und demzufolge die Abschlagsrechnungen weiterhin einen Steuersatz i. H. v. 19% ausweisen. Sofern eine BMF-Schreiben in der finalen Fassung veröffentlicht wurde – informieren wir Sie über die Vereinfachungsregelungen und deren Auswirkungen in der Praxis.

Verlängerung der Erklärungsfristen für den Veranlagungszeitraum 2020 (BMF)

Die Erklärungsfristen in beratenen Steuerfällen sowie die zinsfreien Karenzzeiten sollen für den Veranlagungszeitraum 2020 um weitere drei Monate verlängert werden. Hierzu bezog die Finanzverwaltung Stellung.

Die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 wurden bereits durch das ATAD-Umsetzungsgesetz in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen verlängert. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz sollen die Erklärungsfristen erneut verlängert werden.

Die Finanzverwaltung hat bereits auf die anstehende Reform reagiert und das BMF-Schreiben vom 20.07.2021 ergänzt. Demnach gilt:

Verlängerung der Erklärungsfristen

“ Wir eine Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Abs. 2 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf der insoweit geltenden Erklärungsfristen und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist § 152 Abs. 2 AO nicht anzuwenden. § 152 Abs. 1 AO bleibt anwendbar.

Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31.05.2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes gilt – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO – nicht als verspätet im Sinne des § 152 Abs. 1 AO. “

Verfahrensrechtliche Zweifel an der Höhe der von Säumniszuschläge (FG)

An der Höhe der ab dem Kalenderjahr 2019 entstandenen Säumniszuschläge bestehen verfahrensrechtliche Zweifel (FG Münster, Beschluss vom 16.12.2021 – 12 V 2684/21; Beschwerde zugelassen).

Zum Sachverhalt:

Die Antragstellerin entrichtete die fällige Grunderwerbssteuer verspätet im November 2019, wodurch Säumniszuschläge für drei Monate entstanden – die die Antragstellerin auch zahlte. Auf Antrag erließ das Finanzamt hierüber einen Abrechnungsbescheid. Hiergegen legte die Antragstellerin als Rechtsmittel den Einspruch ein und beantragte die Aufhebung der Vollziehung. Nach Ablehnung dieses Antrages durch das zuständige Finanzamt wandte sich die Antragstellerin an das Gericht und machte geltend, die Höhe der Säumniszuschläge sei im Hinblick auf die Zinshöhe ergangene Entscheidung des BVerfG vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 ebenfalls verfassungswidrig. Hierzu berief sie sich auf einen nicht veröffentlichten Beschluss des BFH vom 31.08.2021 – VII B 69/21.

Abweichend von diesem Beschluss sei die Vollziehung der Säumniszuschläge im Streitfall nicht hälftig, sondern vollständig aufzuheben.

Das Finanzamt wandte diesbezüglich ein, dass keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge bestünden. Sie wirkten als Druckmittel, dienten der Abgeltung von Verwaltungsaufwand und seien eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung. Ein fester Zinsanteil lasse sich nicht ermitteln. Die Entscheidung der BVerfG sei daher nicht auf Säumniszuschläge übertragbar.

Das FG Münster hob die Vollziehung des Abrechnungsbescheids über die Säumniszuschläge in vollem Umfang auf.

  • Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge von 1% pro Monat erscheint zweifelhaft.
  • Nach dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 sind Nachzahlungszinsen nach § 233a AO verfassungswidrig, soweit sie auf Verzinsungszeiträume ab 2014 entfallen. Allerdings gilt die verfassungswidrige Regelung bis 31.12.2018 fort.
  • Andere Verzinsungstatbestände bedürfen nach Auffassung der BVerfG einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung, wobei zu berücksichtigen ist, dass Steuerpflichtige im Bereich der Teilverzinsungstatbestände grundsätzlich die Wahl haben, ob sie den steuerlichen Zinssatz von 0,5% pro Monat hinnehmen oder sich die zur Tilgung der Steuerschuld erforderlichen Geldmittel anderweitig zu günstigeren Konditionen beschaffen.
  • In seinem von der Antragstellerin in das Verfahren eingebrachten Beschluss vom 31.08.2021 – IVV B 69/21 führt der BFH aus, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel auf Säumniszuschläge übertragbar sind, soweit ihnen nicht die Funktionen eines Druckmittels, sondern eine zinsähnliche Funktion zukommt.
  • Da sich das Aussetzungsbegehren im dortigen Verfahren nur auf die hälftigen Säumniszuschläge beschränkt hat, hat der BFH keine Entscheidung über darüber hinaus gehende Beträge treffen müssen.
  • Nach Auffassung des 12. Senats des FG Münster kann die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge nur insgesamt verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sein, weil es keine Teil-Verfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck einer Norm geben kann. Daher ist die Vollziehung der Säumniszuschläge in vollem Umfang aufzuheben.

Hinweis:

Das Finanzamt hat die vom Senat zugelassene Beschwerde eingelegt. Der Senat hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem BFH zur Entscheidung vorgelegt. Ein dortiges Aktenzeichen ist noch nicht bekannt. Der Volltext des Beschlusses ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.

Quelle: FG Münster, Newsletter Januar 2022 (il) / NWB Online-Nachricht vom Montag 17.01.2022