Wann werden Leistungen als wiederkehrend bewertet bei einer Einnahme-Überschuss-Rechnung?
Was die 10-Tage-Regelung bei wiederkehrenden Leistungen – bei einer Einnahme-Überschuss-Rechnung – auslöst und wann sie angewendet wird – ein interessantes Thema. –
Praxis-Tipp – Das Zu- und Abflussprinzip bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
Bei bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen oder Ausgaben müssen bei einer Einnahme-Überschuss-Rechnung die Zahlungen in dem Jahr erfasst werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Der Einnahmen-Überschuss-Rechnung liegt das Zu- und Abflussprinzip zugrunde. Grundsätzlich gilt, Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind in dem Jahr zu erfassen, in dem sie zu- bzw. abfließen.
Eine Ausnahme gibt es allerdings bei den wiederkehrenden Zahlungen bzw. Leistungen. Wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 Abs. 2 BGB sind die Leistungen, die darauf ausgerichtet sind, dass sie in regelmäßig wiederkehrend zu erbringen sind. Einmalige Leistungen fallen nicht darunter.
BFH: 10-Tage-Regelung bei wiederkehrenden Leistungen bzw. Zahlungen
Der BFH hat diese zivilrechtliche Begriffsbestimmung auch für die Anwendung von § 11 EStG übernommen. Das bedeutet, dass diese Grundsätze sowohl für die Umsatzsteuervorauszahlungen als auch für monatlich wiederkehrende zu zahlende Telefonkosten gelten. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen beim Jahreswechsel innerhalb von 10 Tagen fällig waren und getätigt worden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Aufwendungen – die bis zum 10.01. des Folgejahres geleistet worden sind – im Vorjahr als Betriebsausgaben zu buchen.
Besonderheit bei der Umsatzsteuervorauszahlungen bei der 10-Tage-Regelung
Bei Umsatzsteuervorauszahlungen und Umsatzerstattungen handelt sich grundsätzlich um regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben- bzw. Einnahmen, sodass auch die 10-Tage-Regelung anzuwenden ist. Das gilt auch für die Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal, die bis zum 10. Januar des Folgejahres abzugeben ist. Das Ereignis liegt innerhalb der 10-Tage-Regelung.
Besonderheit – die Dauerfristverlängerung
Unternehmen, die für die Abgabe ihrer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Dauerfristverlängerung beantragt haben, müssen die Voranmeldung für den Monat Dezember bis zum 10.02. des Folgejahres abgeben. Dies liegt außerhalb des 10-Tagezeitraums. Allerdings ist die Voranmeldung für den Monat November bis zum 10.01. des Folgejahres einzureichen. Hier ist die 10-Tage-Regelung anzuwenden.
Wird die Umsatzsteuer-Voranmeldung quartalsweise übermittelt, verschiebt sich der Fälligkeitstermin bei bestehender Dauerfristverlängerung für das IV. Quartal auf den 10.02. des Folgejahres. Aufgrund der Dauerfristverlängerung liegt die Abgabefrist dann außerhalb des 10-Tage-Zeitraums.
10-Tage-Regelung: Keine Änderung des Fälligkeitstermins
Eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung – die innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt – BFH Urteil vom 27.06.2018 – X R 44/16. Die regelmäßige Wiederkehr des Zahlungs- und Fälligkeitstermins beruht auf einer gesetzlichen Regelung – § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG. Bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf diese gesetzliche Frist abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist.
Die Zahlung der Umsatzsteuer für den Dezember 2022 – die innerhalb des maßgeblichen 10-Tages-Zeitraums geleistet wird, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, kann bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe berücksichtigt werden – hierzu das BFH-Urteil vom 21.06.2022 – VIII R 25/20.
Fazit: Es kommt allein auf die Frage an, wann eine Zahlung als abgeflossen gilt. Auf die Frage, wie die Fälligkeit im Einzelfall zu bestimmen ist bzw. ob die Frist zur Zahlung der Steuerschuld hinausgeschoben wird, kommt es hingegen nicht an.
Besonderheit – Einzugsermächtigung beim Finanzamt
Wurde dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt, liegt der Abfluss per gesetzlicher Abflussfiktion bereits dann vor, wenn der Unternehmer als getan hat, um die Zahlung der Steuerschuld zum Tag der Fälligkeit zu gewährleisten. Entscheidend ist, dass das Finanzamt berechtigt ist – bis zum 10. Januar abzubuchen. Bei einer Ermächtigung zum Lastschrifteneinzug wird deshalb unterstellt, dass die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Fälligkeit abgeflossen ist. Voraussetzung ist, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgerecht eingereicht wurde und das betroffene Konto zum Tag der Fälligkeit eine ausreichende Deckung aufweist.
Es spielt keine Rolle, wenn das Konto durch das Finanzamt tatsächlich erst später in Anspruch genommen wurde oder auch die Möglichkeit besteht, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen. Eine Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung per Einzugsermächtigung wird daher dem Vorjahr zugeordnet.