+49 (0)3904 . 8769910 info@bcf-unternehmensberatung.de

Die Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023 – auch unter den Begriffen „unentgeltliche Wertabgaben“ oder „Eigenverbrauch“ – wurden vom Bundesfinanzministerium neu angepasst.

Jahreswerte für eine Person ohne Umsatzsteuer

Gewerbezweigermäßigter Steuersatzvoller Steuersatzinsgesamt
Bäckerei1.537 EUR197 EUR1.734 EUR
Fleischerei / Metzgerei1.368 EUR522 EUR1.890 EUR
Gaststätten aller Art
– mit Abgabe von kalten Speisen1.678 EUR579 EUR2.257 EUR
– mit Abgabe von kalten und warmen Speisen2.919 EUR762 EUR3.681 EUR
Getränkeeinzelhandel113 EUR254 EUR367 EUR
Café und Konditorei1.481 EUR550 EUR2.031 EUR
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)663 EUR0 EUR663 EUR
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)1.284 EUR339 EUR1.623 EUR
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)353 EUR156 EUR509 EUR
Hinweis: Es handelt sich um Nettobeträge.

Was sollten Sie noch wissen zur Anwendung von Pauschbeträgen für Sachentnahmen?

Die Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023unentgeltliche Wertabgaben – wurden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke ermittelt und festgesetzt.

Sie beruhen auf Erfahrungswerte und ermöglichen dem Steuerpflichtigen, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Die Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen gem. §148 Satz 1 AO entfällt damit.

Diese Regelung dient der Vereinfachung. Zu- und Abschläge zur Anpassung individueller Verhältnisse – wie zum Beispiel persönliche Ess- und Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub sind ausgeschlossen bei Anwendung der Pauschbeträge. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen – wie zum Beispiel während der Corona-Pandemie – kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Der Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

Die Pauschbeträge für Sachentnahmen berücksichtigen in der jeweiligen Branche das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke sind – wie zum Beispiel Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte oder Sonderposten – müssen einzeln aufgezeichnet werden.

Bei gemischten Betrieben – wie zum Beispiel Fleischerei / Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten – ist der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Share This