Die Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023 – auch unter den Begriffen „unentgeltliche Wertabgaben“ oder „Eigenverbrauch“ – wurden vom Bundesfinanzministerium neu angepasst.
Jahreswerte für eine Person ohne Umsatzsteuer
Gewerbezweig | ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz | insgesamt |
---|---|---|---|
Bäckerei | 1.537 EUR | 197 EUR | 1.734 EUR |
Fleischerei / Metzgerei | 1.368 EUR | 522 EUR | 1.890 EUR |
Gaststätten aller Art | |||
– mit Abgabe von kalten Speisen | 1.678 EUR | 579 EUR | 2.257 EUR |
– mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 2.919 EUR | 762 EUR | 3.681 EUR |
Getränkeeinzelhandel | 113 EUR | 254 EUR | 367 EUR |
Café und Konditorei | 1.481 EUR | 550 EUR | 2.031 EUR |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 663 EUR | 0 EUR | 663 EUR |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 1.284 EUR | 339 EUR | 1.623 EUR |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 353 EUR | 156 EUR | 509 EUR |
Was sollten Sie noch wissen zur Anwendung von Pauschbeträgen für Sachentnahmen?
Die Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023 – unentgeltliche Wertabgaben – wurden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke ermittelt und festgesetzt.
Sie beruhen auf Erfahrungswerte und ermöglichen dem Steuerpflichtigen, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Die Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen gem. §148 Satz 1 AO entfällt damit.
Diese Regelung dient der Vereinfachung. Zu- und Abschläge zur Anpassung individueller Verhältnisse – wie zum Beispiel persönliche Ess- und Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub sind ausgeschlossen bei Anwendung der Pauschbeträge. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen – wie zum Beispiel während der Corona-Pandemie – kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
Der Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
Die Pauschbeträge für Sachentnahmen berücksichtigen in der jeweiligen Branche das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke sind – wie zum Beispiel Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte oder Sonderposten – müssen einzeln aufgezeichnet werden.
Bei gemischten Betrieben – wie zum Beispiel Fleischerei / Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten – ist der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.