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Ein Einspruch ist grundsätzlich nach § 357 Abs. 2 Satz 1 AO bei dem zuständigen Finanzamt einzulegen, dessen Verwaltungsakt angefochten werden wird. Wie verhält es sich, wenn der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist bei einem unzuständigen Finanzamt eingereicht wird, dieses den Einspruch aber erst nach Ablauf der Frist an das zuständige Finanzamt weiterleitet?

Abweichend von § 357 Abs. 2 Satz 1 AO kann ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 179, 180 AG) oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags (§ 184 AO) richtet, auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids (Folgebescheids) zuständigen Behörde fristwahrend angebracht werden (§357 Abs. 2 Satz 2 AO).

Einspruch bei einer anderen Behörde

§ 357 Abs. 2 Satz 4 AO ordnet an, dass die schriftliche Anbringung bei einer anderen Behörde unschädlich ist, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach § 357 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AO angebracht werden kann. Daraus folgt, dass das Anbringen des Einspruchs bei einer anderen Behörde nach § 357 Abs. 1 Satz 4 AO nicht fristwahrend ist, sondern es für die Wahrung der Einspruchsfrist darauf kommt, dass der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist an das zuständige Finanzamt übermittelt wird.

Entscheidung des FG Düsseldorf

In einem Fall des FG Düsseldorf wurde der Einspruch per Fax am letzten Tag der Einspruchsfrist bei einem unzuständigen Finanzamt innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt. Das Finanzamt leitete den Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist an das zuständige Finanzamt weiter. Das FG Düsseldorf hält den Einspruch für verspätet und sieht auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 110 AOUrteil vom 26.01.2021, 10 K 3009/16 F). Die Revision wurde nicht zugelassen.

Das Urteil zeit, dass sorgfältig darauf zu achten ist, dass der Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingelegt wird und bei der Einlegung per Fax – anders als im Urteilsfall – die zutreffende Faxnummer verwendet wird.

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