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Wie werden Mehrzweck- und Einzweck-Gutscheine richtig beurteilt?

Die richtige umsatzsteuerliche Einstufung aller Sachverhalte im Rechnungswesen ist zum größten Teil sehr komplex. Die Frage der korrekten umsatzsteuerlichen Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen ist heute das Thema in unserem Praxis-Tipp.

Wann liegt ein Einzweck-Gutschein und wann ein Mehrzweck-Gutschein vor?

Na § 3 Abs. 14 UStG handelt sich um einen Einzweck-Gutschein, wenn der Ort der Lieferung und der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bekannt sind und feststehen. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut wird in Abschnitt 3.17 UStAE ausgeführt, dass

  • der Ort der Lieferung und sonstigen Leistung (Deutschland) und
  • die geschuldete Umsatzsteuer, bei der Ausgabe bzw. der erstmaligen Übertragung durch den Aussteller des Gutscheins feststehen müssen.

Um von einem Einzweck-Gutschein ausgehen zu können ist die Identität des leistenden Unternehmens anzugeben, sowie die Leistung so zu konkretisieren, dass der steuerberechtigte Mitgliedsstaat und der auf die Leistung entfallende Steuersatz und damit der sich hieraus ergebende Steuerbetrag mit Sicherheit bestimmt werden können.

Steht der Steuersatz bei der Ausgabe eines Gutscheins nicht fest, handelt es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein, sondern um einen Mehrzweck-Gutschein.

Auswirkungen der Steuersatzsenkung auf Gutscheine

Am 05.06.2020 hatte die Bundesregierung beschlossen, die Mehrwertsteuersätze vorübergehend für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19% auf 16% und von 7% auf 5% abzusenken. Das hatte Auswirkungen auf die Beurteilung von Gutscheinen.

Ein Unternehmer der Gutscheine veräußert, hat regelmäßig keinen Einfluss darauf, wann der Gutschein eingelöst wird. Da somit bei der Ausgabe eines Gutschein in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 ungewiss war, ob dieser bis zum 31.12.2020 eingelöst werden würde oder erst nach dem 31.12.2020, stand auch Ausgabe nicht fest, welcher Steuersatz anzuwenden ist. Diese Ungewissheit konnte nicht durch die Formulierung, dass der ermäßigte oder volle Steuersatz anzuwenden sei, beseitigt werden.

Wenn im Zeitpunkt der Ausgabe unklar ist, ob abhängig vom Zeitpunkt der Einlösung der ermäßigte Steuersatz von 5% oder 7% bzw. der volle Steuersatz von 16% oder 19% anzuwenden sei, steht die geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutschein nicht fest. Laut Gesetzesdefinition handelt es sich dann um einen Mehrzweck-Gutschein.

Bei Ausgabe von Gutscheinen nach dem 31.12.2020 reicht die Formulierung aus, dass der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, um von einem Einzweck-Gutschein auszugehen. Maßgebend ist dann nämlich einzig und allein der Steuersatz von 7%. Das gilt entsprechend bei der Formulierung, dass der volle Steuersatz anzuwenden ist, weil dann bei der Einlösung des Gutscheins der Steuersatz von 19% anzuwenden ist.

Fazit: Mehrzweck-Gutschein – Einlösung, Leistung und Umsatzsteuer sind unbestimmt

Ein Mehrzweck-Gutschein liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. dessen Ausgabe der Ort der Leistung und bzw. oder der leistende Unternehmer und bzw. oder der Leistungsgegenstand noch nicht endgültig feststehen und daher die geschuldete Umsatzsteuer nicht bestimmt werden kann.

Hinweis: Einzweck-Gutscheine – Angabe des Leistungsgegenstands

Bei der sonstigen Leistung kann der Leistungsort nur zutreffend bestimmt werden,

  • wenn der Leistungsort (zum Beispiel Deutschland) feststeht, der vom Status des Empfängers abhängt und
  • davon, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht.

Der Leistungsgegenstand muss für die Annahme eines Einzweck-Gutschein zumindest im Hinblick auf die Gattung des jeweiligen Leistungsgegenstands auf dem Gutschein angegeben sein. Unter Gattung ist in diesem Zusammenhang die Gesamtheit von Arten von Waren oder sonstigen Leistungen zu verstehen, die in ihren wesentlichen Eigenschaften derart übereinstimmen, dass hieraus der zutreffende Steuersatz eindeutig bestimmbar ist.

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