Rechnungsberichtigung – BFH Urteil vom 07.07.2022
Erstellt ein Unternehmen in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne den inländischen Steuerausweis – kann es diese nicht in der Weise berichtigen, dass dem späteren Ausweis inländischer Umsatzsteuer eine Rückwirkung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zukommt.
BFH Urteil vom 07.07.2022 – V R 33/20 – veröffentlicht am 20.10.2022
Rechnungsberichtigung und Umsatzsteuer
Zum Hintergrund: Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmen die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer aus Lieferungen und Leistungen – die von einem Unternehmen für sein Unternehmen (B2B) ausgeführt worden sind, als Vorsteuer geltend machen. Die Ausübung des Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG setzt allerdings voraus, dass das Unternehmen eine nach § 14 UStG und nach § 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
Hierzu gehört insbesondere der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG. Die unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 178 Buchst. a i.V.m. Art. 226 Nr. 10 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL.
Zum Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Gesellschaft aus Luxemburg, die verschiedene sonstige Leistungen von Unternehmen aus Deutschland bezogen hat. Die Beteiligten gingen davon aus, dass die Leistungen der luxemburgischen Umsatzbesteuerung unterliegen und die Klägerin als Empfängerin dieser die Steuer schulde. Dementsprechend fakturierten die deutschen Unternehmen ihre Leistungen entweder mit 0% Umsatzsteuer oder generell ohne Steuerausweis mit dem Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren.
Tatsächlich befand sich jedoch die Geschäftsleitung der Gesellschaft und damit ihr umsatzsteuerlicher Sitz in Deutschland. Die Leistungen unterliegen somit der deutschen Umsatzbesteuerung. Steuerschuldner war das leistende Unternehmen und nicht der Leistungsempfänger.
Aufgrund dieser Tatsache erstellte das leistende Unternehmen neue Rechnungen mit deutschem Steuerausweis. Die klagende Partei begehrte die rückwirkende Berücksichtigung der Vorsteuer aus der neuen Rechnungslegung. In erster Instanz hatte sie dahingehend Erfolg – Niedersächsisches Finanzgericht – Urteil vom 17.09.2020 – 11 K 234/19
Die Richter des BFH dagegen hoben das Urteil auf wiesen die Klage ab!
Zur Begründung: Die Klägerin ist aus den im Streitjahr erstellten Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da mit diesen nach den Vorstellungen der Leistenden und der Klägerin als Empfängerin der Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbrachte Leistungen abgerechnet werden sollten – so dass bereits nach dem Willen der Beteiligten kein inländischer Steuerausweis und keine inländische Steuerschuldnerschaft der Klägerin vorliegen sollte.
Entgegen dem Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen ist die Klägerin nicht aufgrund der im Streitjahr durch die leistenden Unternehmenden vorgenommenen Berichtigungen der Rechnungen zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.
Für die Berichtigungsfähigkeit einer ursprünglich erstellten Rechnung verlangt der BFH, dass die Angaben zum Aussteller der Rechnung, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung , zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten sind. – BFH Urteil vom 20.10.2016 – V R 26/15 – BStBl II 2020, 593 sowie vom 22.01.2020 – IX R 10/17 – BStBl II 2020, 601, Rz 17.
Hieran hält der Senat jedenfalls nach den Verhältnissen des Streitfalls weiter fest, so dass eine Rechnung – die nicht über eine inländische Leistung abrechnen sollte und daher keinen inländischen Steuerausweis enthält – nicht mit Rückwirkung berichtigungsfähig ist.
Erteilt ein Unternehmen in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis, kann es diese nicht in der Weise korrigieren, dass dem späteren Ausweis inländischer Umsatzsteuer eine Rückwirkung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zukommt.
So ist es dann, wenn der Leistungsempfänger im Jahr der Rechnungslegung nicht im Inland steuerrechtlich registriert ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 07.07.2022 – V R 33/20 – NWB Datenbank (il)