Das Finanzministerium Baden-Württemberg informiert über Änderungen, die sich für Betreiber einer Photovoltaikanlage ergeben – und zwar u.a. auch rückwirkend für das Kalenderjahr 2022.
Das am Ende des Jahres 2022 verabschiedete Jahressteuergesetz – JStG 2022 BGBi S. 2294 – sieht u.a. steuerliche Erleichterungen für Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen vor.
Über diese Details informiert das Finanzministerium Baden-Württemberg in einer aktuellen Meldung:
Wer privat eine Photovoltaik-Anlage betreibt, muss dafür keine Einkommensteuer mehr zahlen. Dies greift rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2022.
Von der Steuer befreit sind PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kWp auf dem Dach eines Einfamilienhauses, einer Gewerbeimmobilie und von Nebengebäuden – wie zum Beispiel Garagen und Carpots.
Von der Steuer befreit sind PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit auf Dächern anderer Gebäude – wie zum Beispiel bei Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzten Immobilien.
Die Steuerbefreiung erfolgt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Die Regelung umfasst auch sämtliche Bestandsanlagen.
Ab dem Kalenderjahr 2023 kommen für PV-Anlagen weitere Erleichterungen bei der Umsatzsteuer hinzu. Ab diesem Zeitraum gilt Nullsteuersatz unter anderem für die Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage einschließlich der Stromspeicher auf Wohngebäuden. Betreiber und Betreiberinnen müssen bei Erwerb einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer entrichten. Damit entfällt der bürokratische Aufwand – den es in diesem Zusammenhang für Steuerpflichtige und Betreiber bisher gegeben hat.