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Das BMF hat zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben Stellung genommen.

In diesem Schreiben geht das BMF ausführlich auf die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung ein.

Hinweis: BMF – Schreiben vom 30.06.2021 – IV C 6 – S 2145/19/10003

Der Abzug von der Höhe nach angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben erfordert nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG vom Steuerpflichtigen einen schriftlichen Nachweis über Ort, Tag, Anlass und bewirtete Personen sowie die Höhe der Aufwendungen. Die zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen schriftlichen Angaben müssen zeitnah erfolgen (vergl. BFH-Urteil vom 25.03.1988 – III R 96/85, BStBl II S. 655).

Hierfür wird normalerweise ein formloses Dokument erstellt, ein sogenannter Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg. Dieser Eigenbeleg ist vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben (vergl. BFH-Urteil vom 15.01.1998 – IV R 81/96, BStBl II S. 263).

Bei Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb ist zum Nachweis die Rechnung über die Bewirtung den Unterlagen beizufügen, wobei auf dem Eigenbeleg Angaben zum Anlass und zu den bewirteten Personen der Bewirtung ausreichend sind.

Die Rechnung muss, soweit im Folgenden nicht anderes geregelt ist, nach EStR R 4.10 Abs. 8 Satz 8 den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen. Sie muss maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Bei Rechnungen mit einem Gesamtbruttobetrag bis zu 250 EUR – die sogenannte Kleinbetragsrechnung – müssen die Mindestanforderungen nach § 33 UStDV erfüllt sein.

Das BMF geht in seinem Schreiben vom 30.06.2021 auf die folgenden Punkte näher ein.

  • auf den Inhalt der Rechnung
  • auf die Erstellung der Rechnung
  • digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen bzw. -belege
  • Bewirtungen im Ausland

Hinweis:

Dieses BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 21.11.1994 – BStBl I S. 855 und ist in allen offenen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Betragsgrenzen des § 33 UStDV zu beachten sind.

Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Bewirtungsbelege ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig.

Führen die Regelungen in diesem Schreiben über die nach der KassenSichV geforderten Angaben hinaus im Vergleich zu den Regelungen im BMF-Schreiben vom 21.11.1994 zu erhöhten Anforderungen an die Nachweisführung, sind diese verpflichtend erst für Bewirtungsaufwendungen vorauszusetzen, die nach dem 01.07.2021 anfallen.

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