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Der Bundesrat hat zugestimmt – ermäßigter Steuersatz vom 01.10.2022 bis 31.03.2024

Die Preise für Gas, Strom und Öl steigen weiter an. Eine Entlastung für den Verbraucher soll mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Wärmelieferungen vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 auf den Weg gebracht werden. Der Bundesrat stimmte nun zu. Der Gesetzesentwurf stellt eine weitere Maßnahme des Entlastungspaketes dar.

Ermäßigter Steuersatz von 7% Umsatzsteuer für Gas und Wärmelieferungen

Der Bundesrat hat am 07.10.2022 zur Abmilderung der gestiegenen Energiepreise dem vom Bundestag beschlossenem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Lieferung von Gas zugestimmt.

Von der Steuerermäßigung – ermäßigter Steuersatz von 7% – sind dabei umfasst:

  • Gaslieferungen über das Erdgasnetz und
  • Wärme über ein Wärmenetz.

Nicht begünstigt sind Lieferungen von Erdgas durch Tankwagen, Lieferungen von Gas in Flaschen bzw. Kartuschen oder weitere Lieferungen – die nicht über das Erdgas- oder Fernwärmenetz erfolgen.

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes i. H. v. von 7% ist auf einen Zeitraum befristet. Dieser beginnt am 01.10.2022 und endet am 31.03.2024. Zur Frage – welcher Steuersatz zur Anwendung kommt – ist im Grundsatz das vereinbarte Ende des Ablesezeitraums maßgeblich.

Beispiel 1 – Ablesezeitraum vom 01.10.2021 bis 30.09.2022

Die Gaslieferungen unterliegen vollständig noch dem Steuersatz von 19%

Beispiel 2 – Ablesezeitraum vom 01.11.2021 bis 31.10.2022

Die Gaslieferungen unterliegen vollständig dem ermäßigtem Steuersatz i. H. v. 7% – Abschlagsrechnungen bis zum 30.09.2022 mit einem Steuersatz i. H. v. 19% werden erst im Rahmen der Schlussrechnung korrigiert bzw. angepasst. Das hat zur Folge, dass der Bezug und Wärme über den gesamten Ablesezeitraum dem ermäßigten Steuersatz i. H. v. 7% unterliegt.

Vereinfachungsregelungen sind in Arbeit

Das Bundesministerium der Finanzen arbeitet allerdings gerade an einem BMF-Schreiben – BMF, Entwurf vom 22.09.2022, III C 2 – S 7030/22/10016 :055 – um Vereinfachungsregelungen zu schaffen. Dabei ist zum Beispiel in Diskussion, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Berücksichtigung des ermäßigten Steuersatzes erst im Rahmen der Schlussrechnung vorgenommen wird und demzufolge die Abschlagsrechnungen weiterhin einen Steuersatz i. H. v. 19% ausweisen. Sofern eine BMF-Schreiben in der finalen Fassung veröffentlicht wurde – informieren wir Sie über die Vereinfachungsregelungen und deren Auswirkungen in der Praxis.

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