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Welche Besonderheiten gelten bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie an einen GmbH-Gesellschafter bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH?

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vom 19.10.2022 wurde eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie eingeführt. Welche Besonderheiten bei der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie an einen GmbH-Gesellschafter bzw. einen Gesellschafter-Geschäftsführer zu beachten sind, lesen Sie in unserem Beitrag.

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des 3. Entlastungspakets der Bundesregierung. Grundlage für die steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, welches am 25.05.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Bis zum 31.12.2024 können Arbeiter die steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit von 26.10.2022 bis einschließlich 31.12.2021 eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR steuer- und abgabenfrei zukommen lassen.

Hinweis: § 3 Nr. 11c EStG

Diese Leistungen in Form von Zuschüssen und bzw. oder Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag. Es ist ausreichend, wenn der Arbeitsgeber bei der Gewährung der Leistung dokumentiert, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie ist für Unternehmen freiwillig. Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Prämie in Höhe von 3.000 EUR. Der Arbeitgeber entscheidet, ob und in welcher Höhe er die Prämie an die Beschäftigten auszahlt. Es besteht u.a. auch die Möglichkeit, den Betrag in einer Summe, einen geringeren Betrag oder in Teilbeträgen an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Zahlung der Inflationsprämie stellt beim dem Arbeitgeber eine Betriebsausgabe dar und kann gewinnmindernd erfasst werden.

Besonderheiten bei der Auszahlung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer

Gesellschafter-Geschäftsführer sind Arbeitnehmer der GmbH oder UG, sodass auch ihnen eine Inflationsausgleichsprämie zusteht. Zusätzlich zu den Voraussetzungen gem. § 3 Nr. 11c EStG müssen allerdings weitere Vorschriften beachtet werden, damit das Finanzamt die Sonderzahlung nicht als eine verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert. Sollte dieser Fall eintreten, wäre die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn es für die Zahlungen keine überzeugenden betrieblichen Gründe gibt, sodass diese Zahlung überwiegend durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn ein gewissenhafter und ordentlicher Geschäftsführer die Vermögensminderung – die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie – gegenüber einer einer anderen Person, die nicht Gesellschafter der GmbH bzw. UG ist, unter den selbigen Umständen nicht hingenommen hätte. Dies nennt man auch Fremdvergleich.

Unabhängig davon, ob ein interner Betriebsvergleich – Gleichbehandlung von Gesellschafter-Geschäftsführer, Fremd-Geschäftsführer oder Prokurist möglich ist, sollte zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Prämienzahlung folgendes beachtet werden.

  • Im Anstellungsvertrag oder in einer Ergänzung zum Dienstvertrag sollte geregelt sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer alle steuerfreien Leistungen erhalten darf, die das Steuergesetz für Arbeitnehmer vorsieht.
  • Auf der Brutto-Netto-Abrechnung sollte die Prämienzahlung mit dem Vermerk versehen sein, dass die Zahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise erfolgt, wie zum Beispiel: Zahlung nach § 3 Nr. 11c EStG

Diese Grundsätze müssen auch dann beachtet werden, wenn eine nahestehende Person des Gesellschafters der GmbH bzw. der UG angestellt ist, die nicht selbst als Gesellschafter fungiert.

Die Gesellschafterversammlung muss einer Änderung des Gesellschafter-Geschäftsführer-Anstellungsvertrages zustimmen!

Enthält der Gesellschafter-Geschäftsführer-Anstellungsvertrag bisher keine Aussagen dazu, dass alle nach dem Gesetz steuerfreien Leistungen beziehen darf, muss zwingend die Gesellschafterversammlung der Änderung oder Ergänzung des bestehenden Vertrages zustimmen.

Hinweis: BMF, Schreiben vom 16.05.1994, IV B 7 – S 2742 – 14/94

Das BMF stützt sich hierbei auf das Urteil des BGH vom 25.03.1991 – BGH, Urteil vom 25.03.1991, II ZR 169/90 – wonach die Gesellschafterversammlung einer GmbH außer für den Abschluss und die Beendigung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers auch für dessen Änderung zuständig ist, soweit keine anderweitige Zuständigkeit – zum Beispiel nach Satzung – bestimmt ist. Vertragsänderungen, die nicht vom zuständigen Organ vorgenommen worden sind, sind nach dem BGH-Urteil zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen.

Deshalb ist dringend ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich, sofern der Anstellungsvertrag keine eindeutige Regelung beinhaltet.

Enthält der Gesellschafter-Geschäftsführer-Anstellungsvertrag keine gültige Regelung, wonach der Gesellschafter-Geschäftsführer alle steuerfreien Leistungen erhalten darf, kann er eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie nur dann erhalten, wenn die Gesellschafterversammlung zuvor einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, der selbstverständlich zu protokollieren ist. Ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt bekommt, ist die Vereinbarung nicht wirksam zustande gekommen. Die Konsequenz wäre, dass dann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Die selben Grundsätze gelten auch bei einer Ein-Mann-GmbH. Das wiederum bedeutet, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einberufen muss, die nur aus einer Person besteht. In dieser Gesellschafterversammlung ist ein entsprechender Beschluss zu fassen und ebenfalls zu protokollieren.

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