Mit einer Photovoltaikanlage den Strom selbst erzeugen macht Sinn angesichts der steigenden Energiepreise. Selbst wenn der Staat dafür weniger Geld zahlt als bisher. Aber der Betrieb einer Photovoltaikanlage bringt auch eine ganze Reihe von Pflichten gegenüber dem Finanzamt mit sich.
Kurz & Knapp zum Thema Photovoltaik
- Photovoltaikanlagen müssen beim Finanzamt angemeldet werden
- Die Einnahmen sind steuerpflichtig, wenn der erzeugte Strom nicht komplett selbst verbraucht wird.
- Steuerzahler können Vereinfachungsregeln nutzen.
Jede Photovoltaikanlage macht in der Vorbereitung und Planung erst einmal Arbeit. Gut beraten ist der, der sich eine Expertise eines Energieberaters besorgt, um genau zu wissen – wie groß die Anlage sein sollte, damit das Projekt realisiert werden kann. Aber auch in puncto Steuern müssen Betreiber von Photovoltaikanlagen einige Regeln beachten.
Gewerbebetrieb beim Finanzamt anmelden
Private Hausbesitzer werden steuerlich zum Unternehmer, wenn sie eine Photovoltaikanlage errichten und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen, so sagt es das Bayrische Landesamt für Steuern. Damit sind selbstverständlich Pflichten verbunden.
Was bedeutet das für Sie?
Innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme – ist die PV-Anlage beim Finanzamt anzumelden. Die Anmeldung erfolgt elektronisch. Die Gemeinde ist in der Regel bei kleinen privaten Anlagen nicht zu informieren. Hier bedarf es keiner Gewerbeanmeldung. Aber es besteht eine Meldepflicht beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur – zumindest wenn Strom ins Netz eingespeist wird.
Einnahmen aus Gewerbebetrieb sind zu versteuern
Die Vergütungen für das Einspeisen von Strom in das Netzt stellen Einnahmen dar und sind erst einmal steuerpflichtig. Der zu versteuernde Gewinn aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ermittelt sich aus den Einnahmen und Ausgaben. Hierfür ist eine Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG beim Finanzamt einzureichen. Der Gewinn zählt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG und ist in Anlage G der Einkommenssteuererklärung zu erfassen.
Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einer Photovoltaikanlage inklusive Zinsen für die Finanzierung sowie die Wartungs- und Instandhaltungskosten sind als Betriebsausgaben absetzbar.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für eine PV-Anlage beträgt 20 Jahre. Das bedeutet, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Photovoltaikanlage – inklusive Wechselrichter, Nebenkosten und Montagekosten – jährlich nur mit 5 Prozent abgeschrieben werden dürfen. Das nennt man lineare Abschreibung.
Hinweis: Das Finanzamt gewährt zusätzlich eine Sonderabschreibung von 20 Prozent auf die Anschaffungskosten. Die Sonderabschreibung darf gleichmäßig über die ersten fünf Jahre verteilt werden oder der Steuerpflichtige / die Steuerpflichtige nimmt den vollen Betrag in einem Jahr in Anspruch.
Der Restbetrag wird linear abgeschrieben. Gewährte Zuschüsse sind immer vor Abschreibung von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abzuziehen, da sie diese mindern. Die Sonderabschreibung kann genutzt werden, wenn der Strom in das Netz einspeist und verkauft wird und die Anlage dem Betriebsvermögen zugeordnet ist. Das ist zwingend notwendig, wenn der Betreiber die gesamte erzeugte Energie in das Netz einspeist.
Andererseits dürfen im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr nur maximal 10 Prozent der erzeugten Energie selbst genutzt werden, wenn die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden soll. Ein höherer Eigenverbrauch ist bei Inanspruchnahme der Sonder-AfA nicht statthaft.
Nutzung der Vereinfachungsregel
Viele Steuerpflichtige scheuen den Aufwand und die Kosten für die Erstellung einer Einnahme-Überschuss-Rechnung. Das Finanzamt akzeptiert das und bietet eine Vereinfachungsregelung an. Diese betrifft aber nur jene, deren Anlage bis zu maximal 10,0 kWp erbringt.
Die Leistung lässt sich der Anschaffungsrechnung oder der Einspeiseabrechnung entnehmen. Nun kann es vorkommen, das Betreiber mehrere Häuser und PV-Anlagen in Betrieb haben.
Das Bayrische Landesamt weist darauf hin: „Bei mehreren Photovoltaikanlagen sind die einzelnen Leistungen zu addieren. Übersteigt die Leistung insgesamt die Leistungsgrenze von 10,0 kWp – kann die Vereinfachungsregel für sämtliche Anlagen nicht gewährt werden, auch wenn die Leistung der einzelnen Anlage unter 10,0 kWp liegt.“
Der erzeugte Strom darf auch nur in das öffentliche Stromnetz eingespeist und für Wohnzwecke genutzt werden. „Die Vereinfachungsregel können Sie auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer nutzen oder wenn Sie Räume (zum Beispiel Gästezimmer) gelegentlich entgeltlich vermieten und die Mieteinahmen daraus nicht mehr als 520 Euro pro Jahr betragen. Bei allem anderen – auch bei Vermietung – scheidet die Vereinfachung aus“, so das Landesamt.
Das Bundesfinanzministerium – BMF – hat in einem Schreiben die Details genauer geregelt. Wir verweisen hiermit auf das BMF-Schreiben vom 02.06.2021.
Bei einer neuen PV-Anlage ist beim zuständigen Finanzamt ein Antrag zu stellen, damit keine Einnahme-Überschuss-Rechnung abgeben werden muss. Der Steuerzahler bzw. Steuerzahlerin erklärt in diesem Schreiben kurz, dass die Vorgaben erfüllt sind und das Finanzamt geht dann von einer sogenannten Liebhaberei aus. Der Betreiber bzw. die Betreiberin hat keine Absicht, einen Gewinn mit der PV-Anlage zu erzielen. Es fehlt somit an der Gewinnerzielungsabsicht. Diese Annahme bleibt bis zum Ende der Nutzungsdauer der Anlage bestehen, sofern nicht wesentliche Änderungen in der Nutzung eintreten.
Beispiel:
Ein Steuerzahler entscheidet sich zu einer Vermietung der Wohnung in seinem Zweifamilienhaus, die bisher unentgeltlich genutzt wurde. Die PV-Anlage auf dem Dach des Hauses wird erweitert und vergrößert sich damit. Die Grenze von 10,0 kWp wird überschritten. Das will das Finanzamt natürlich wissen. Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Vereinfachungsregel endet damit.
Hinweis:
Die Vereinfachungsregel hat den Nachteil, dass nach Änderung auch der Kaufpreis nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der Austausch des Wechselrichters bzw. Reparaturen lassen sich ebenfalls nicht mehr absetzen. Allenfalls akzeptiert das Finanzamt die Aufwendungen noch als Handwerkerleistungen bis zu einer Höhe von 6.000 EUR im Jahr – ganz genau 20% der Fahrt- und Lohnkosten. Das Material bleibt unberücksichtigt. Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Höchstbetrag in dem Jahr nicht schon durch andere Aufwendungen für Handwerkerleistungen ausgeschöpft ist.
Wichtig:
Das Finanzamt könnte ggf. rückwirkend die Vereinfachungsregel anwenden, wenn ein Betreiber sich kurz nach dem Start nachträglich dafür entscheidet. Das hat allerdings Folgen. Soweit die Steuerbescheide noch geändert werden können, streicht das Finanzamt einen Verlustabzug aus den Vorjahren. Im Gegenzug bleiben eventuelle Gewinne steuerfrei. Das heißt in der Konsequenz, dass bei ausgewiesenen Verlusten Steuernachzahlungen drohen könnten – für Gewinne erhalten die betreffenden Steuerzahler möglicherweise eine Erstattung.
Tipp für Frührentner – die nicht unbegrenzt hinzuverdienen dürfen!
Mit der Vereinfachung können sie dem ganzen Stress entgehen. Mit Liebhaberei – also fehlender Gewinnerzielungsabsicht – haben sie keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen, die zu einer Kürzung der Rente führen könnten. Das könnte sonst bei zu hohen Gewinnen aus dem Betrieb einer PV-Anlage passieren, da diese als Einnahmen dem Einkommen zugerechnet würden.
Umsatzsteuer berechnen und abführen
Abschließend steht noch eine Frage im Raum, die zu klären ist. Wie geht der Betreiber / die Betreiberin mit der Umsatzsteuer um. Die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer sind zwei voneinander getrennte Steuerarten. Hier gelten jeweils unterschiedliche Regeln.
Generell gilt – wer einspeist zahlt Umsatzsteuer. Die Lieferung von Strom – also die Einspeisung – wird mit der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer (zur Zeit 19% USt) belastet. Für den privaten Anteil entsteht ebenfalls Umsatzsteuer und wird fällig. Es handelt sich hier um eine Privatentnahme.
Nach den gesetzlichen Vorschriften ist vierteljährlich digital eine Umsatzsteuervoranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Wenn die Umsatzsteuerzahllast jährlich unter 1.000 EUR beträgt – entfällt eine Voranmeldung. Eine Umsatzsteuererklärung muss jeder Betreiber einer PV-Anlage abgeben, der Umsatzsteuer vereinnahmt.
Der Vorteil: Die Umsatzsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage kann als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden und wird vom Finanzamt erstattet. Damit unterliegen PV-Anlagen der Umsatzsteuerpflicht – sowohl mit Blick auf den Vorsteuerabzug als auch auf Einnahmen und Eigenverbrauch.
Auch hierzu existiert ein BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der PV- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen – BMF-Schreiben vom 19.09.2014, IV D 2 S 7124/12/1000102
Aber: Auch hier können sich Betreiber einer PV-Anlage Arbeit sparen, sofern sie bereits sind – auf den Vorsteuerabzug aus Rechnungen zu verzichten. Sie haben die Option, die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist, dass im Vorjahr weniger als 22.000 EUR Umsatz aus dem Betrieb der Anlage erzielt wurde und im laufenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich weniger als 50.000 EUR erzielt werden. Das ist bei PV-Anlagen auf deutschen Privatdächern die Regel. Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer entrichten. Die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung entfällt.
Allerdings lohnt sich Kleinunternehmerregelung nur, wenn die berechnete Umsatzsteuer geringer ist als die geltend zu machenden Vorsteuerbeträge. Sobald sich eine Erstattung vom Finanzamt ergibt, macht es eigentlich keinen Sinn zu optieren und somit auf den Vorsteuerabzug zu verzichten.