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Die Erklärungsfristen in beratenen Steuerfällen sowie die zinsfreien Karenzzeiten sollen für den Veranlagungszeitraum 2020 um weitere drei Monate verlängert werden. Hierzu bezog die Finanzverwaltung Stellung.

Die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 wurden bereits durch das ATAD-Umsetzungsgesetz in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen verlängert. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz sollen die Erklärungsfristen erneut verlängert werden.

Die Finanzverwaltung hat bereits auf die anstehende Reform reagiert und das BMF-Schreiben vom 20.07.2021 ergänzt. Demnach gilt:

Verlängerung der Erklärungsfristen

“ Wir eine Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Abs. 2 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf der insoweit geltenden Erklärungsfristen und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist § 152 Abs. 2 AO nicht anzuwenden. § 152 Abs. 1 AO bleibt anwendbar.

Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31.05.2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes gilt – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO – nicht als verspätet im Sinne des § 152 Abs. 1 AO. “

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