Leasingsonderzahlung und Einnahme-Überschuss-Rechnung (BFH)

Leasingsonderzahlung und zeitraumbezogene Aufteilung

Mit einer Frage der Zuordnung einer Leasingsonderzahlung zu den jährlichen Gesamtkosten für die betrieblichen Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage hat sich kürzlich der BFH in einer Entscheidung auseinandergesetzt.

Leasingsonderzahlung über die Laufzeit des Leasingvertrages verteilen

Die Entscheidung des BFH mit Urteil vom 12.03.2024, VIII R 1/21 hat einige interessante Aspekte zum Inhalt im Zusammenhang mit der Bewertung einer Nutzungseinlage eines teilweise betrieblich genutzten Fahrzeugs.

Der BFH hat sich auch zu dieser Frage geäußert:

Gehört die Leasingsonderzahlung zu den Anschaffungskosten eines Fahrzeugs oder zu den Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts?

Dies wurde in beiden Fällen verneint.

Zentral ist dann aber die Aussage, dass die Sonderzahlung nicht im Jahr des Abflusses in voller Höhe geltend gemacht werden kann, sondern über die Laufzeit des Vertrages linear verteilt werden muss.

Wirtschaftlich gesehen mag diese Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 11 EStG, das die Grundlage der Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussrechnung ist, gerechtfertigt sein. Letztendlich soll eine Leasing-Sonderzahlung dazu führen, dass die laufenden monatlichen Leasingraten geringer ausfallen. Aus dem Gesetz lässt sich diese Ausnahme allerdings nur bedingt herleiten. Allerdings wird in der Praxis die Rechtsprechung des BFH zu berücksichtigen sein.

Finanzamt lehnte 84% der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe ab

Der Kläger erzielt im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung. Seinen Gewinn ermittelt er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Im Rahmen der Nutzung eines Leasingfahrzeuges, das er betrieblich als auch privat nutzte, zahlt er eine Leasingsonderzahlung in Höhe von rund 43 Tsd. EUR. Diese machte er im Streitjahr zu 84% als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur 1/36 der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe an, da die Laufzeit des Leasingvertrages 36 Monate betrug. Im finanzgerichtlichen Klageverfahren hatte der Kläger nur teilweise Erfolg, sodass er sich an den BFH wandte.

BFH – Leasingsonderzahlung ist zeitraumbezogen aufzuteilen

Der BFH wies jedoch die Revision zurück. Nach Auffassung des BFH ist die Leasingsonderzahlung zeitraumbezogen aufzuteilen. Da durch die Zahlung im Dezember 2013 eine Vorauszahlung für den gesamten Leasingzeitraum von 36 Monaten erfolgte, ist diese linear über den gesamten Zeitraum des Vertrages zu verteilen. Die Leasingsonderzahlung mindert nach dem Leasingvertrag die monatliche Rate. Auf den Auflusszeitraum kommt es damit nicht an.