Firmenwagen: Elektro, Hybrid oder Verbrenner?

Firmenwagenbesteuerung ist für Unternehmen und Selbständige ein zentrales Thema

Die Besteuerung von Firmenwagen stellt für Unternehmer und Selbstständige ein zentrales Thema dar. Im Jahr 2026 wird vermehrt die Frage aufgeworfen, welche steuerlichen Regelungen für Verbrenner-, Hybrid- und Elektrofahrzeuge gelten.

Bei privater Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs wird grundsätzlich ein geldwerter Vorteil berücksichtigt. Ohne Fahrtenbuch erfolgt die Berechnung dieses Vorteils pauschal auf Basis des Bruttolistenpreises.

Überblick zur Versteuerung nach Fahrzeugart

  • 1 % Regelung für klassische Verbrenner (Benzin- und Dieselfahrzeuge)
  • 0,5 % Regelung für bestimmte Hybridfahrzeuge und Elektrofahrzeuge über bestimmten Wertgrenzen
  • 0,25 % Regelung für begünstigte Elektrofahrzeuge

Die spezifische steuerliche Behandlung ist jedoch von verschiedenen gesetzlichen Anforderungen abhängig.

Verbrenner: 1% Regelung

Für Benzin- und Dieselfahrzeuge wird monatlich 1 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil berücksichtigt.

Beispiel:
Fahrzeug mit 70.000 € Listenpreis → 700 € pro Monat → 8.400 € pro Jahr zu versteuern.

Diese Methode ist leicht anzuwenden, erfasst jedoch nicht die tatsächliche Fahrzeugnutzung.

Hybridfahrzeuge: 0,5% Regelung unter bestimmen Voraussetzungen

Für Plug-in-Hybridfahrzeuge kann eine steuerliche Vergünstigung in Höhe von 0,5 % des Bruttolistenpreises gewährt werden.

Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug die relevanten gesetzlichen Anforderungen erfüllt, insbesondere:

  • CO₂-Ausstoß von maximal 50 g/km oder
  • eine elektrische Mindestreichweite von mindestens 80 km

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt die Besteuerung wie bei einem Verbrenner mit 1 %.

Beispiel:
Fahrzeug mit 70.000 € Listenpreis → 350 € pro Monat → 4.200 € pro Jahr zu versteuern.

Elektrofahrzeuge: 0,25% Regelung

Vollelektrische Fahrzeuge genießen eine besonders vorteilhafte steuerliche Regelung. Dabei wird in der Regel lediglich 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat angesetzt.

Diese Bestimmung findet ausschließlich Anwendung, sofern der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung 100.000 € nicht übersteigt.

Übersteigt der Bruttolistenpreis diesen Wert, wird die 0,5-%-Regelung angewendet.

Beispiel:
Fahrzeug mit 70.000 € Listenpreis → 175 € pro Monat → 2.100 € pro Jahr zu versteuern.

Zusätzliche Versteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Zusätzlich zur privaten Nutzung kann für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte ein geldwerter Vorteil berücksichtigt werden. Dieser beläuft sich in der Regel auf 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Monat.

Fahrtenbuch als Alternative

Als Alternative zur pauschalen Versteuerung bietet sich die Führung eines Fahrtenbuchs an. Dabei wird die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs präzise erfasst.

Dies erfordert zwar einen höheren Aufwand, kann jedoch insbesondere bei geringer privater Nutzung steuerliche Vorteile bieten.

Zusammenfassung und Vergleich

FahrzeugartVersteuerungBLP 70.000 EUR
Verbrenner1%700 EUR / Monat
8.400 EUR / Jahr
Hybrid (begünstigt)0,5%350 EUR / Monat
4.200 EUR / Jahr
Elektro (bis 100.000 EUR Anschaffungskosten bei Erstzulassung)0,25%175 EUR / Monat
2.100 EUR / Jahr

Fazit

Die Fahrzeugwahl kann erhebliche steuerliche Konsequenzen haben. Verbrennungsmotoren werden mit 1 % besteuert, während Hybridfahrzeuge unter bestimmten Bedingungen nur mit 0,5 % und Elektrofahrzeuge sogar lediglich mit 0,25 % angesetzt werden.

Die Wahl der geeigneten Methode im Einzelfall hängt von unterschiedlichen Faktoren wie Nutzung, Fahrzeugtyp und Anschaffungskosten ab.

Durch eine sorgfältige Planung lassen sich steuerliche Belastungen effizient optimieren und unnötige Kosten gezielt vermeiden.


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung dar. Die steuerliche Behandlung hängt insbesondere vom konkreten Fahrzeug, Anschaffungszeitpunkt, Nutzungsvertrag und Einzelfall ab. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und die aktuelle Rechtsprechung.