Das Bundeskabinett hat am 10. September 2025 den Regierungsentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf des BMF enthält er nur geringfügige Änderungen.
Der Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 bringt Steuerentlastungen für die Gastronomie, Berufspendler und im Gemeinnützigkeitsrecht. Daneben sollen auch technische Maßnahmen umgesetzt werden.
Gegenüber dem Referentenentwurf des BMF wurden vor allem Folgeanpassungen außersteuerlicher Rechtsnormen aufgenommen, die durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Anhebung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale erforderlich wurden.
Änderungen im Umsatzsteuerrecht
Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie, § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) soll ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf sieben Prozent (ermäßigter Umsatzsteuersatz) reduziert werden. Dies galt bereits als temporäre Krisenmaßnahme vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023, seit dem 1. Januar 2024 gilt für diese Leistungen wieder der Regelsteuersatz.
Ziel der Maßnahme ist es, die Gastronomiebranche wirtschaftlich zu unterstützen. Darüber hinaus sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da für gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt.
Vorsteuer-Vergütungsverfahren, § 18g Satz 5 UStG
Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrags auf Vorsteuervergütung durch das BZSt soll gemäß § 122a AO in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet werden. Dazu wird das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft.
Gilt ab 1.1.2026
Nutzung der zentralen Zollabwicklung, § 21b UStG
Mit dem neuen § 21b UStG soll die im Zollkodex der Union (UZK) vorgesehene mitgliedstaatübergreifende Entkoppelung des Gestellungsortes und des Ortes der Abgabe der Zollanmeldung im Umsatzsteuerrecht umgesetzt werden. Die Folge ist, dass nicht im Inland ansässige Unternehmer, denen die Teilnahme an der mitgliedstaatübergreifenden zentralen Zollabwicklung gemäß Art. 179 Abs. 1 UZK bewilligt wurde und die im Inland steuerliche Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG erbringen, für diese Umsätze im Inland die Einfuhrumsatzsteuer schulden. Sie sind dafür nach inländischen Maßgaben erklärungspflichtig.
Gilt ab 1.1.2026
Änderungen im Einkommensteuerrecht
Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale, § 3 Nr. 26, 26a EStG
Ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2026 sollen die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro erhöht werden.
Außerdem wird klargestellt, dass die Voraussetzungen für die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) sowohl für juristische Personen des öffentlichen Rechts als auch für Körperschaften, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallen, gelten. Dies gilt ab dem Tag nach der Verkündung in allen offenen Fällen.
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, § 7b Abs. 5 EStG
Der Verweis auf die De-minimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau gemäß § 7b EStG sowie der Forschungszulage gemäß § 9 Absatz 5 FZulG soll aktualisiert werden. Dies soll der Umsetzung der Vorgaben aus der neu gefassten De-minimis-Verordnung dienen und somit Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schaffen.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Anhebung der Entfernungspauschale, § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG
Die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent soll die Entlastung von Fernpendlern verstetigen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollen künftig alle Steuerpflichtigen ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent geltend machen können. Bisher konnten erst ab dem 21. Entfernungskilometer 38 Cent angesetzt werden, bis zum 20. Entfernungskilometer waren es nur 30 Cent. Dies soll auch für Steuerpflichtige gelten, bei denen eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen anerkannt ist.
Gilt ab VZ 2026
Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie, § 101 Satz 1 EStG
Durch die Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.
Gilt ab VZ 2026
Regelungen zur Gemeinnützigkeit
E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck, § 52 Abs. 2 Satz 1 AO
E-Sport („elektronischer Sport“) soll als neuer gemeinnütziger Zweck gefördert werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird E-Sport näher definiert.
Danach handelt es sich um einen digitalen, sportlichen Wettkampf, bei dem Menschen mithilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur etc.) Videospiele am Computer oder einer Spielkonsole gegeneinander spielen. Das Spielfeld, die Regeln und das Ergebnis werden dabei durch die zugrunde liegende Software definiert. Die motorischen Fähigkeiten der spielenden Personen müssen maßgeblich den Spielerfolg beeinflussen, er darf nicht lediglich vom Zufall abhängen. Durch die Ausübung von E-Sport werden insbesondere die Teamfähigkeit und die Reaktionsfähigkeit geschult, die maßgebliche Faktoren für den Erfolg darstellen.
Die Körperschaften sind verpflichtet, die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes einzuhalten. Spiele ohne USK-Alterskennzeichnung sind nicht zulässig. Spiele, in denen rohe Gewalt, wie das Töten von Menschen, realitätsnah simuliert oder toleriert wird, sind mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar. Das Gleiche gilt für Spiele, die auf andere Weise die Würde des Menschen missachten. Ebenso wenig ist das Spielen von Online-Glücksspielen mit diesem Grundsatz vereinbar.
Mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit ist es außerdem nicht vereinbar, wenn in einem Spiel der Einsatz von Geld über den Erwerb des Spiels hinaus wettbewerbsrelevante Vorteile verschafft, wie es beispielsweise bei „EA FC – Ultimate Team” der Fall ist.
Die Körperschaften sollen sich insbesondere auch der Suchtprävention widmen und einen gesunden Umgang mit den Medien vermitteln.
Gilt ab 1.1.2026
Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung, § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll für steuerbegünstigte Körperschaften, deren jährliche Einnahmen 100.000 Euro (bisher 45.000 Euro) nicht übersteigen, abgeschafft werden. Damit entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung künftig für rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften.
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bedeutet, dass steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel (z. B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung) nicht dauerhaft im Vermögen der Körperschaft belassen, sondern möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke ausgeben müssen. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen die zeitnahe Mittelverwendung zweckmäßigerweise über eine Mittelverwendungsrechnung innerhalb ihrer Rechnungslegung nachweisen.
Gilt ab 1.1.2026
Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung, § 58 Nr. 11 AO
Gemäß der neu einzufügenden Vorschrift gilt die Betätigung einer Körperschaft als steuerlich unschädlich, wenn sie Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, sofern dies nicht ihrem Hauptzweck dient.
Wie bisher begründet die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom unter den allgemeinen Voraussetzungen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO übersteigen.
Gewinne aus einer Photovoltaikanlage sind grundsätzlich steuerpflichtig. Es können jedoch besondere Steuerbefreiungen, insbesondere gemäß § 3 Nr. 72 EStG, in Betracht kommen.
Gilt ab 1.1.2026
Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, § 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO
Wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt 45.000 EUR im Jahr nicht übersteigen, werden aus Vereinfachungsgründen derzeit keine Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer erhoben, um kleinere steuerbegünstigte Körperschaften zu entlasten. Diese Freigrenze soll auf 50.000 Euro erhöht werden.
Außerdem soll klargestellt werden, dass steuerbegünstigte Körperschaften, die unter diese Freigrenze fallen, keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen müssen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb nach §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind.
Gilt ab 1.1.2026