§ 19 UStG: Kleinunternehmerregelung

§ 19 UStG: Kleinunternehmerregelung – aktuelle Regelungen und Umsatzgrenzen 2026

Stand: August 2026

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG bietet kleinen Unternehmen und Selbstständigen eine wichtige Vereinfachung bei der Umsatzsteuer. Seit dem 1. Januar 2025 gelten dabei neue Umsatzgrenzen und geänderte Regeln.

Doch wann gilt man als Kleinunternehmer? Welche Umsatzgrenzen sind zu beachten? Was muss auf einer Rechnung stehen und wann lohnt sich die Kleinunternehmerregelung tatsächlich?

In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die aktuelle Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG und zeigen, worauf Unternehmer im Jahr 2026 achten sollten.

Was ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG?

Die Kleinunternehmerregelung ist eine umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelung für Unternehmer mit vergleichsweise niedrigen Umsätzen.

Wer die Voraussetzungen des § 19 UStG erfüllt, muss auf seine steuerfreien Umsätze grundsätzlich keine Umsatzsteuer berechnen und ausweisen. Gleichzeitig entfällt für diese Umsätze grundsätzlich der Vorsteuerabzug.

Wichtig: Seit der Neuregelung zum 1. Januar 2025 handelt es sich ausdrücklich um eine Steuerbefreiung der Kleinunternehmerumsätze. Die frühere Bezeichnung, wonach die Umsatzsteuer lediglich „nicht erhoben“ wurde, entspricht der neuen gesetzlichen Systematik nicht mehr.

Welche Umsatzgrenzen gelten für Kleinunternehmer?

Seit dem 1. Januar 2025 gelten folgende Grenzen:

ZeitraumUmsatzgrenze
Vorangegangenes Kalenderjahr max. 25.000 EUR
Laufendes Kalenderjahr max. 100.000 EUR

Die Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres 25.000 € nicht überschritten hat und der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet. Die Regelung ergibt sich unmittelbar aus § 19 Abs. 1 UStG.

Beispiel

Ein Unternehmer erzielt im Jahr 2025 einen Gesamtumsatz von 20.000 €.

Damit liegt der Umsatz unterhalb der Vorjahresgrenze von 25.000 €. Im Jahr 2026 kann die Kleinunternehmerregelung grundsätzlich weiterhin angewendet werden, solange der Gesamtumsatz im Jahr 2026 die Grenze von 100.000 € nicht überschreitet und kein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung vorliegt.

Was passiert, wenn der Umsatz 100.000 € überschreitet?

Hier ist seit der Neuregelung besondere Vorsicht geboten.

Wird die Umsatzgrenze von 100.000 € im laufenden Kalenderjahr überschritten, unterliegt bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, der Regelbesteuerung. Ab diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden Umsätze nicht mehr nach § 19 UStG steuerfrei.

Die Entwicklung des eigenen Umsatzes sollte deshalb laufend überwacht werden. Gerade bei Unternehmen, deren Umsatz sich der Grenze nähert, ist eine rechtzeitige Abstimmung mit der steuerlichen Beratung sinnvoll.

Müssen Kleinunternehmer Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen?

Nein.

Wer die Kleinunternehmerregelung anwendet, darf für die nach § 19 UStG steuerfreien Umsätze grundsätzlich keine Umsatzsteuer offen ausweisen.

Für Rechnungen von Kleinunternehmern gelten seit 2025 besondere Anforderungen. Nach § 34a UStDV müssen unter anderem Angaben zum Unternehmer und Leistungsempfänger, das Rechnungsdatum, die Leistungsbeschreibung, das Entgelt sowie ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer enthalten sein.

Ein geeigneter Hinweis auf der Rechnung kann beispielsweise lauten:

„Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.“

Auch eine sinngemäße Formulierung wie „steuerfreier Kleinunternehmer“ kann ausreichend sein, wenn eindeutig aus der Rechnung hervorgeht, dass die Leistung aufgrund der Kleinunternehmerregelung steuerfrei ist.

Welche Vorteile hat die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung kann insbesondere für kleinere Unternehmen und Existenzgründer attraktiv sein.

1. Keine Umsatzsteuer auf steuerfreie Kleinunternehmerumsätze

Der Unternehmer berechnet auf seine nach § 19 UStG steuerfreien Umsätze keine Umsatzsteuer. Das kann insbesondere bei Leistungen gegenüber Privatkunden einen Preisvorteil darstellen.

2. Vereinfachung bei der Umsatzsteuer

Die umsatzsteuerliche Abwicklung kann gegenüber der Regelbesteuerung vereinfacht sein.

3. Attraktiv für kleinere Unternehmen

Insbesondere bei geringen Umsätzen und einem hohen Anteil an Privatkunden kann die Kleinunternehmerregelung eine interessante Option sein.

Welche Nachteile hat die Kleinunternehmerregelung?

Die Regelung ist allerdings nicht automatisch die beste Lösung für jedes Unternehmen.

Ein wesentlicher Nachteil ist der fehlende Vorsteuerabzug. Wer selbst Waren, Dienstleistungen, Maschinen oder andere betriebliche Leistungen einkauft, kann die darin enthaltene Umsatzsteuer grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehen, soweit die entsprechenden Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vorliegen.

Das kann beispielsweise bei größeren Investitionen relevant sein.

Beispiel

Ein Unternehmer kauft eine betriebliche Ausstattung für 11.900 € brutto. Darin enthalten sind 1.900 € Umsatzsteuer.

Als Kleinunternehmer kann er diese Umsatzsteuer grundsätzlich nicht als Vorsteuer geltend machen.

Ob die Kleinunternehmerregelung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt daher nicht allein vom Umsatz ab. Auch Kundenstruktur, Kosten, Investitionen und geplante Unternehmensentwicklung sollten berücksichtigt werden.

Kann man freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Ja.

Unternehmer können auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren.

Der Verzicht ist jedoch nicht völlig folgenlos: Er bindet den Unternehmer grundsätzlich für mindestens fünf Kalenderjahre. Nach Ablauf dieser Frist kann der Verzicht mit Wirkung für ein folgendes Kalenderjahr widerrufen werden.

Die Entscheidung sollte deshalb nicht allein anhand einer kurzfristigen Betrachtung getroffen werden.

Kleinunternehmer und E-Rechnung: Was gilt?

Die Einführung der E-Rechnung sorgt auch bei Kleinunternehmern für Fragen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Empfang und Ausstellung von E-Rechnungen.

Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmer grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Für die Ausstellung gelten jedoch Übergangsregelungen und verschiedene Ausnahmen.

Für Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden, besteht nach den aktuellen Regelungen gerade keine allgemeine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung nach § 34a UStDV. Das Bundesministerium der Finanzen weist ausdrücklich darauf hin, dass Rechnungen von Kleinunternehmern von der verpflichtenden E-Rechnung ausgenommen sind.

Die Kleinunternehmerregelung bedeutet also nicht, dass sämtliche Anforderungen rund um die E-Rechnung ignoriert werden können. Insbesondere der Empfang von E-Rechnungen sollte organisatorisch gewährleistet sein.

Kleinunternehmerregelung bei Geschäften innerhalb der Europäischen Union (EU)

Mit der Neuregelung zum 1. Januar 2025 wurde auch die grenzüberschreitende Anwendung der Kleinunternehmerregelung innerhalb der EU erweitert.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmer mit Sitz in Deutschland die Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten nutzen. Dafür wurde mit § 19a UStG ein besonderes Meldeverfahren eingeführt.

Umgekehrt können unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten die deutsche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Neben den deutschen Umsatzgrenzen ist dabei insbesondere eine unionsweite Umsatzgrenze von 100.000 € relevant.

Bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU sollte deshalb immer geprüft werden, ob zusätzliche umsatzsteuerliche Pflichten bestehen.

FAQ – Häufige Fragen zur Kleinunternehmerregelung

Wie hoch ist die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer 2026?

Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gilt grundsätzlich: Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 € nicht überschritten haben und der Gesamtumsatz des laufenden Jahres darf 100.000 € nicht überschreiten.

Darf ein Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweisen?

Grundsätzlich nein. Die Umsätze, für die die Kleinunternehmerregelung greift, sind steuerfrei. Auf der Rechnung sollte stattdessen auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG hingewiesen werden.

Hat ein Kleinunternehmer Anspruch auf Vorsteuerabzug?

Für Umsätze, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug. Das ist einer der wesentlichen Unterschiede zur Regelbesteuerung.

Muss ein Kleinunternehmer Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben?

Die Neufassung des § 19 UStG sieht für Kleinunternehmer grundsätzlich Erleichterungen bei den Erklärungspflichten vor. Allerdings können je nach Sachverhalt besondere umsatzsteuerliche Pflichten bestehen.

Lohnt sich die Kleinunternehmerregelung immer?

Nein. Ob die Regelung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Besonders bei hohen betrieblichen Investitionen oder überwiegend gewerblichen Kunden kann die Regelbesteuerung trotz des zusätzlichen Verwaltungsaufwands interessant sein.

Fazit:

§ 19 UStG 2026 im Überblick

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG wurde zum 1. Januar 2025 grundlegend neu gefasst und gilt auch 2026 mit den neuen Umsatzgrenzen weiter.

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:

  • Vorjahresumsatz: maximal 25.000 €
  • Umsatz im laufenden Kalenderjahr: maximal 100.000 €
  • Kleinunternehmerumsätze sind bei Vorliegen der Voraussetzungen umsatzsteuerfrei
  • Auf Rechnungen wird grundsätzlich keine Umsatzsteuer ausgewiesen
  • Die Rechnung muss einen Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG enthalten
  • Ein Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nicht möglich
  • Ein freiwilliger Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet grundsätzlich für mindestens fünf Kalenderjahre
  • Auch die aktuellen Regelungen zur E-Rechnung sollten berücksichtigt werden
  • Bei EU-Geschäften können zusätzliche Voraussetzungen und Meldepflichten gelten

Die Kleinunternehmerregelung kann eine sinnvolle Vereinfachung sein – sie sollte aber immer zur individuellen Unternehmenssituation passen.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und die konkrete Situation des jeweiligen Unternehmers.

Weiterführende Informationen

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in § 19 UStG und § 34a UStDV. Das Bundesministerium der Finanzen hat zur Neuregelung außerdem ausführliche Anwendungshinweise veröffentlicht.