Pauschalangebote in der Gastronomie

Pauschalangebote in der Gastronomie: Was sich durch 7 % Umsatzsteuer auf Speisen bei der Abrechnung ändert

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie wieder dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Für gastronomische Betriebe ist das grundsätzlich eine erfreuliche Nachricht. Bei Pauschalangeboten – etwa Frühstücksbuffets, Menüs, Tagungspauschalen, Hochzeitsfeiern oder All-inclusive-Angeboten – führt die Änderung allerdings zu einer wichtigen Anpassung bei der Abrechnung.

Denn: Nicht das gesamte Pauschalangebot unterliegt automatisch dem Umsatzsteuersatz von 7 %. Vielmehr muss weiterhin zwischen Speisen und Getränken unterschieden werden.

Was gilt seit 2026?

Für die Abgabe von Speisen gilt grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.

Getränke sind davon grundsätzlich nicht umfasst und unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Das gilt auch dann, wenn Speisen und Getränke gemeinsam zu einem einheitlichen Pauschalpreis angeboten werden.

Damit stellt sich bei jedem Pauschalangebot die Frage:

Welcher Teil des Gesamtpreises entfällt auf Speisen und welcher Teil auf Getränke?

Diese Aufteilung ist für die korrekte Umsatzsteuerabrechnung erforderlich.

Warum ist die Aufteilung bei Pauschalangeboten notwendig?

Nehmen wir beispielsweise eine Tagungspauschale zu einem Gesamtpreis von 100 Euro netto. Darin enthalten sind unter anderem:

  • Mittagessen,
  • Kaffeepausen,
  • Mineralwasser,
  • Kaffee und Tee.

Der Kunde bezahlt einen einheitlichen Pauschalpreis. Trotzdem liegen umsatzsteuerlich unterschiedliche Leistungen vor:

Speisen → 7 % Umsatzsteuer

Getränke → 19 % Umsatzsteuer

Der Gesamtpreis kann daher nicht einfach vollständig mit 7 % oder vollständig mit 19 % versteuert werden.

Der Pauschalpreis muss vielmehr sachgerecht auf die unterschiedlichen Bestandteile aufgeteilt werden.

Was bedeutet das für die bisherige Abrechnung?

Viele Gastronomiebetriebe haben ihre Pauschalangebote während der Zeit des erhöhten Umsatzsteuersatzes entsprechend kalkuliert und in der Kassen- oder Buchhaltungssoftware hinterlegt.

Mit der dauerhaften Rückkehr zum Steuersatz von 7 % für Speisen sollten diese Einstellungen überprüft und angepasst werden.

Das betrifft insbesondere:

  • Frühstückspauschalen,
  • Buffets,
  • Menüs,
  • Cateringangebote,
  • Tagungspauschalen,
  • Hochzeits- und Veranstaltungsangebote,
  • Übernachtungsarrangements mit Verpflegung,
  • All-inclusive-Angebote,
  • Pauschalen für Gruppen und Reiseveranstalter.

Entscheidend ist dabei nicht nur die Preisliste. Auch Rechnungen, Kassensystem, Warenwirtschaft und Buchhaltung müssen die geänderte steuerliche Behandlung korrekt abbilden.

Wie wird ein Pauschalpreis richtig aufgeteilt?

Bei einem Pauschalangebot ist zunächst festzustellen, welche Bestandteile tatsächlich enthalten sind.

Anschließend ist der Gesamtpreis auf die unterschiedlichen Leistungen aufzuteilen.

Eine mögliche Vorgehensweise ist beispielsweise die Ermittlung der jeweiligen Einzelverkaufspreise. Werden Speisen und Getränke normalerweise auch einzeln angeboten, können diese Einzelpreise eine wichtige Grundlage für die Aufteilung des Pauschalpreises darstellen.

Beispiel

Ein Restaurant bietet ein Menü einschließlich Getränken für einen Pauschalpreis von 60 Euro netto an.

Die Einzelverkaufspreise betragen:

  • Menü/Speisen: 50 Euro
  • Getränke: 10 Euro
  • Gesamt: 60 Euro

Der Pauschalpreis wird entsprechend dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufgeteilt:

Speisen: 50/60 = 83,33 %

Getränke: 10/60 = 16,67 %

Damit würden von dem Pauschalpreis von 60 Euro netto rechnerisch 50 Euro den Speisen und 10 Euro den Getränken zugeordnet.

Auf die Speisen sind 7 %, auf die Getränke 19 % Umsatzsteuer anzuwenden.

Die konkrete Aufteilung sollte jedoch immer anhand des jeweiligen Angebots und der tatsächlichen Preisgestaltung geprüft werden.

Achtung: Nicht jedes Angebot ist gleich zu beurteilen

Bei Pauschalangeboten kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an.

Insbesondere bei Nebenleistungen kann die umsatzsteuerliche Behandlung davon abhängen, ob diese Leistungen eine eigenständige Leistung darstellen oder lediglich Bestandteil einer anderen Leistung sind.

Auch bei Frühstücksleistungen, Hotelarrangements, Catering oder Veranstaltungsleistungen können Besonderheiten bestehen.

Deshalb sollte nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass beispielsweise ein bestimmter Prozentsatz des Pauschalpreises immer mit 7 % und der Rest mit 19 % zu versteuern ist.

Eine sachgerechte und nachvollziehbare Aufteilung ist entscheidend.

Was sollten Gastronomiebetriebe jetzt prüfen?

Die dauerhafte Änderung des Umsatzsteuersatzes ist ein guter Anlass, die gesamte Abrechnung von Pauschalangeboten zu überprüfen.

Wir empfehlen insbesondere folgende Punkte:

1. Pauschalangebote erfassen

Welche Pauschalangebote werden aktuell angeboten? Welche Speisen und Getränke sind jeweils enthalten?

2. Preisaufteilung überprüfen

Ist die bisherige Aufteilung zwischen Speisen und Getränken noch sachgerecht?

3. Kassensystem anpassen

Sind die entsprechenden Artikel und Warengruppen im Kassensystem mit dem richtigen Umsatzsteuersatz hinterlegt?

4. Rechnungsstellung prüfen

Werden Pauschalangebote auf den Rechnungen richtig aufgeteilt und mit den zutreffenden Umsatzsteuersätzen ausgewiesen?

5. Buchhaltung kontrollieren

Werden Umsätze mit 7 % und 19 % auf die richtigen Konten gebucht?

6. Preisgestaltung kalkulieren

Die Senkung der Umsatzsteuer muss nicht automatisch zu einer Änderung des Endpreises führen. Unternehmen sollten vielmehr prüfen, welche Auswirkungen die Änderung auf Kalkulation, Marge und Verkaufspreise hat.

Besonders wichtig: Die Aufteilung sollte dokumentiert werden

Bei Pauschalangeboten sollte die gewählte Aufteilung nachvollziehbar und dokumentiert sein.

Das ist nicht nur für die laufende Buchhaltung hilfreich. Auch bei einer späteren Betriebsprüfung sollte erläutert werden können, wie der Pauschalpreis auf die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze aufgeteilt wurde.

Eine einmal festgelegte Methode sollte außerdem regelmäßig überprüft werden, insbesondere wenn sich die Einzelpreise oder die Zusammensetzung des Pauschalangebots ändern.

Unser Fazit

Die dauerhafte Anwendung von 7 % Umsatzsteuer auf Speisen bringt für die Gastronomie eine wichtige steuerliche Entlastung.

Bei Pauschalangeboten ist jedoch weiterhin Vorsicht geboten: Speisen und Getränke müssen umsatzsteuerlich getrennt betrachtet werden. Ein einheitlicher Pauschalpreis bedeutet nicht automatisch, dass auf den gesamten Betrag 7 % Umsatzsteuer anzuwenden sind.

Gastronomiebetriebe sollten daher ihre Pauschalangebote, Preislisten, Kassensysteme, Rechnungen und Buchhaltung überprüfen und die Aufteilung zwischen 7-%- und 19-%-Umsätzen nachvollziehbar festlegen.

Sie bieten Pauschalangebote an und sind unsicher, wie diese abgerechnet werden müssen? Wir unterstützen Sie gerne bei der Überprüfung und Anpassung Ihrer Abrechnung.

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